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Zulässigkeit einer Namensänderung

Die Vornamensänderung

Eine Änderung des Vornamens ist nur dann in Deutschland zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das örtliche Standesamt ist dafür zuständig.

Es gibt folgende Gründe für die Zulässigkeit einer Vornamensänderung:

• lächerlich oder anstößig klingende Vornamen
• nicht eindeutig erkennbares Geschlecht
• schwere Aussprache oder Schreibweise
• Verwechslungsgefahr
• exotischer Vorname bei Einbürgerung
• einen weiteren Vornamen aus religiösen Gründen hinzufügen
Die Möglichkeiten einer Namensänderung:
• den bisherigen Vornamen durch einen neuen ersetzen
• das Hinzufügen eines weiteren Vornamens
• das Streichen eines Vornamens
• das Verdeutschen einer ausländischen Namensform
• die Änderung der Schreibweise des Vornamens


Die Nachnamensänderung

Den Umgang mit Namen regelt das deutsche Recht im BGB. Nachnamensänderung kennt man häufig auf Grund von familienrechtlichen Vorschriften, wie beispielsweise einer Geburt, Heirat, Scheidung usw.

Bei einer Eheschließung muss nicht zwangsläufig eine Namensänderung erfolgen, denn beide Partner können den bisherigen Namen behalten. Aber es ist auch zulässig den Geburtsnamen eines der Ehepartner als gemeinsamen Nachnamen zu wählen. Der andere Partner erhält das Entscheidungsrecht, ob den Nachnamen seines Partners annimmt oder seinen bisherigen Namen dem neuen Ehenamen hinzufügt und als Ehe- einen Doppelnamen zu führen. Der Ehename kann auch nach der Eheschließung festgelegt werden.

Bei der Geburt wird der Nachname sozusagen geerbt, denn wenn die Eltern miteinander verheiratet sind und den gleichen Familiennamen tragen, so erhält das Kind den gleichen Familiennamen.

Sollten jedoch die Eltern nicht mit einander verheiratet sein oder keinen gemeinsamen Familiennamen tragen, so können sie gemeinsam festlegen, welchen Familiennamen das Kind erhalten soll.
Tritt jedoch eine Änderung im Sorgerecht ein (z.B. Scheidung), so dürfen die Eltern den Familiennamen des Kindes innerhalb von drei Monaten nach der Änderung im Sorgerecht neu festlegen. Sollte das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet haben, so muss es auch die Namensänderung wollen. Hierfür gibt es eine Reihe von Sonderfällen.

Sollte der allein Sorgeberechtigte Teil eine neue Ehe eingehen, so ist es möglich den neuen gemeinsamen Ehenamen auf das Kind zu übertragen. Dies nennt man Einbenennung. Der andere Sorgeberechtigte Teil muss zustimmen. Ein Kind, das über fünf Jahre alt ist, kann die Änderung ablehnen. Sollte das Kind unter 14 Jahre alt sein, so vertritt ein Ergänzungspfleger seine Interessen. Das Kind darf ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einbenennung keinen anderen Nachnamen mehr führen, denn der neue Familienname ist unwiderruflich. Jedoch können Einbenennungen mehrfach erfolgen unter der Voraussetzung, dass der Sorgeberechtigte Elternteil eine neue Ehe eingeht. Bei der Einbenennung handelt es sich um eine öffentliche Beurkundung, weshalb sie nur ein Standesamt oder ein Notar vornehmen darf.



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