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Geburtsanzeige

Jede Geburt muss beim Standesamt, in dessen Bezirk das Kind geboren wurde, angezeigt werden. Da das Vornamensrecht nicht gesetzlich geregelt ist, entscheidet der Standesbeamte wie viele Vornamen für das Kind zugelassen werden. Es können in der Regel vier bis fünf Vornamen eingetragen werden.


Wer muss wann die Geburt anzeigen?

Jede Geburt muss innerhalb einer Woche mündlich beim zuständigen Standesbeamten angezeigt werden. Zur Beurkundung von Geburten benötigt das Standesamt die Geburtsbescheinigung der Klinik oder der Hebamme und bei verheirateten Paaren das Familienbuch. Handelt es sich um eine Geburt im Krankenhaus, so legt häufig der Arzt, die Ärztin oder die Hebamme die ausgestellte Geburtsbescheinigung beim Standesamt vor. Bei einer Hausgeburt stellen die Hebamme, die Hausärztin oder der Gynäkologe eine Geburtsbescheinigung aus.
Nach Personenstandgesetz (PStG) sind zur Anzeige einer Geburt in nachstehender Reihenfolge folgende Personen verpflichtet:


• der Vater des Kindes (wenn er Mitinhaber des elterlichen Sorgerechts ist)
• die bei der Geburt anwesende Hebamme
• der bei der Geburt anwesende Arzt
• jede andere, bei der Geburt anwesende oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtete Person
• die Mutter, sobald sie dazu imstande ist


Was geschieht nach der Beurkundung der Geburt?

Die Eltern erhalten folgende Bescheinigungen:

• Geburtsurkunde,
• Bescheinigung für Elterngeld,
• Bescheinigung für Kindergeld,
• Geburtsbescheinigung für Mutterschaftshilfe und religiöse Zwecke.


Die Geburtsurkunde ist hierbei das wichtigste Dokument, denn es wird ein Leben lang bei verschiedenen Gelegenheiten benötigt: zur Ausstellung von Kinder- und Personalausweisen, zur Beantragung von Kindergeld, zur Anmeldung im Kindergarten und der Schule, zur Ausstellung eines Reisepasses und schließlich zum Rentenantrag oder über den Tod hinaus in Erbfällen.
Zudem informiert das Standesamt die Meldebehörde über die Geburt des Kindes, sodass die Daten der Lohnsteuerkarte geändert werden können.

Namenswahl

Bei einer Geburtsanzeige wird auch der Name des Kindes eingetragen. Sollten sich jedoch die Eltern bis dahin noch nicht auf einen Namen geeinigt habe, so wird das Kind ohne Vornamen eingetragen. Dieser kann innerhalb von vier Wochen nachgetragen werden und gilt dann als verbindlich.


Bei der Namensgebung gibt es Einschränkungen:

• Der Vorname darf nicht beleidigend oder lächerlich für den Namensträger sein.

• Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, dürfen nicht gewählt werden.

• Kosenamen dürfen nicht verwendet werden, gängige Kurzformen eines Vornamens dürfen hingegen als selbstständiger Vorname verwendet werden.

• Gewöhnliche Sachbegriffe oder Wörter, Familien- oder Gattungsnamen sind verboten. Bei geografischen Bezeichnungen handelt es sich um Streitfälle.

• In der Regel werden Vornamen aus fremden Kulturen zugelassen, wenn nachgewiesen kann, dass der Vorname dort gängig ist.

• Die Schreibweise eines Vornamens richtet sich nach der allgemeinen Rechtschreibung und wird mit der Eintragung ins Geburtsregister eindeutig festgelegt.

• Jungen dürfen nicht mit eindeutig weiblichen Namen bzw. umgekehrt benannt werden. Doch der Vorname kann auch geschlechtsneutral sein.

Laut eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom Dezember 2008 ist dies nun möglich und verlangt nicht mehr die alte Regelung, dass bei einem geschlechtsneutralen Namen ein zweiter Vorname angehängt werden muss, der das Geschlecht eindeutig erkennen lässt.
Die Eltern sind grundsätzlich in der Wahl des Vornamens für ihr Kind frei. Wer unsicher ist, kann beispielsweise Auskunft bei der Gesellschaft für deutsche Sprache (GfdS) in Wiesbaden einholen.





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